9 Dem Protokoll der delegierten Einvernahme vom 5. März 2014 kann entnommen werden, dass die Privatklägerin während des Erzählens sehr bedrückt und traurig gewirkt habe und den Tränen nahe gewesen sei. Sie habe um Worte gerungen und es sei ihr sichtlich schwer gefallen, die Geschichte noch einmal zu erzählen (pag. 114 Z. 121, Z. 128 f.). Die Privatklägerin gab an, wenn sie etwas nicht wusste oder unsicher war (pag. 104 Z. 99). So erklärte sie beispielsweise, sie könne nicht sagen, ob der Beschuldigte einen oder mehrere Finger in ihre Scheide eingeführt habe (pag. 104 Z. 83 f.).