wie perplex gewesen, habe nicht verstanden, warum sie ihn anschreie und habe gefragt, warum sie ihn beleidige. Sie habe ihm dann gesagt, was er gemacht habe, gelte in ihrem Land als Vergewaltigung, worauf er entgegnet habe: «ja, aber ich habe nicht in dich hineingespritzt» (pag. 105 Z. 122 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Wiedergabe dieser überraschenden Verteidigung überaus authentisch wirkt (pag. 532). Aus den Aussagen der Privatklägerin ist ersichtlich, dass sie dem Beschuldigten sowohl verbal als auch nonverbal unmissverständlich zeigte, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist.