Dass die Privatklägerin den Vorfall nicht in jeder Einvernahme identisch schilderte, ist bei einem dynamischen, schnellen Geschehen, das für die Privatklägerin zudem eine Stresssituation darstellte, durchaus erklärbar. Die Aussagen der Privatklägerin enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass sie während des vorgängigen Gesprächs mit den Händen mehrfach das «Time-Out-Zeichen» gemacht habe, um ihm zu signalisieren, dass sie nicht interessiert sei (pag. 65.1; pag. 113 Z. 89 f., Z. 98). Die Privatklägerin schilderte auch die Reaktion des Beschuldigten nach dem Vorfall. Sie habe ihn angeschrien, er solle ihr Zimmer verlassen. Der Beschuldigte sei