519), kann nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der 189 cm grosse und ca. 85 kg schwere Beschuldigte der 160 cm grossen und ca. 60 kg schweren Privatklägerin körperlich deutlich überlegen war (vgl. pag. 187; pag. 192). Der von der Privatklägerin geschilderte Ablauf erscheint logisch nachvollziehbar. Dass die Privatklägerin den Vorfall nicht in jeder Einvernahme identisch schilderte, ist bei einem dynamischen, schnellen Geschehen, das für die Privatklägerin zudem eine Stresssituation darstellte, durchaus erklärbar.