Die Privatklägerin hat im Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und gleichbleibend ausgesagt. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus: Die Privatklägerin schilderte den Vorfall mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (vgl. pag. 65.2 f.; pag. 103 f. Z. 62 ff.; pag. 114 Z. 110 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise an der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2014 (pag. 102 ff.) aus, der Beschuldigte sei plötzlich sehr emotional geworden.