betr. die Untersuchung vom 23. Januar 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gegen den Willen der Frau vollzogener Geschlechtsverkehr nicht zwingend sichtbare Verletzungen hinterlassen muss (pag. 193). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Befunde des IRM bei der Beweiswürdigung neutral zu werten sind. Sie lassen weder in die eine noch in die andere Richtung klare Schlüsse zu (pag. 536). 8.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat im Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und gleichbleibend ausgesagt.