Selbst wenn der Beschuldigte die Arme der Privatklägerin mit sehr kräftigen Griffen festgehalten hat, muss dies nicht zwingend zu rötlichen Stellen oder Hämatomen an ihren Armen geführt haben. Zudem wird im Rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin vom 14. Februar 2014 (pag. 191 ff.) betr. die Untersuchung vom 23. Januar 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gegen den Willen der Frau vollzogener Geschlechtsverkehr nicht zwingend sichtbare Verletzungen hinterlassen muss (pag.