Ein gegen den Willen der Privatklägerin durchgeführter sexueller Kontakt könne jedoch nicht ausgeschlossen werden (pag. 188). Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die von der Privatklägerin beschriebenen Abwehrhandlungen beim Beschuldigten nicht zwingend Spuren hinterlassen mussten, die rund 20 Stunden nach der Tat noch erkennbar gewesen wären (pag. 536). Gleiches gilt für die Verletzungen der Privatklägerin. Selbst wenn der Beschuldigte die Arme der Privatklägerin mit sehr kräftigen Griffen festgehalten hat, muss dies nicht zwingend zu rötlichen Stellen oder Hämatomen an ihren Armen geführt haben.