Gemäss dem Rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 30. Januar 2014 (pag. 187 ff.) konnten anlässlich der Untersuchung vom 23. Januar 2014 keinerlei Verletzungen festgestellt werden, die auf eine körperliche Auseinandersetzung hinweisen würden. Ein gegen den Willen der Privatklägerin durchgeführter sexueller Kontakt könne jedoch nicht ausgeschlossen werden (pag.