7 klägerin deutlich gegen ein Treffen ausgesprochen habe. Die Schilderung des Beschuldigten, dass die Privatklägerin kurz darauf die Initiative zu sexuellen Handlungen ergriffen habe, erscheine unter diesen Gesichtspunkten jedenfalls nicht schlüssig bzw. unlogisch (pag. 376 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Gemäss dem Rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 30. Januar 2014 (pag.