Dieser Ablauf stimme mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin überein (pag. 81 Z. 121 - 137; pag 91 Z. 154 - 159; pag. 113 Z. 70 - 75). Der Chatverlauf zeige klar, dass die Initiative für das Zusammentreffen an diesem späten Abend vom Beschuldigten ausgegangen sei. Die Privatklägerin habe ihm geschrieben, er solle heute nicht mehr zu ihr kommen, sie könnten morgen reden. Es sei durchaus denkbar, dass der Beschuldigte die Nachricht der Privatklägerin nicht mehr gelesen habe, weil er bereits unterwegs zu ihr gewesen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass sich die Privat-