dürfte die Privatklägerin mit «ny» «no your (kind of behaviour)» gemeint haben. So verstanden ergibt die Aussage der Privatklägerin nicht nur innerhalb des Gesprächs einen Sinn, sondern steht auch in Einklang mit ihren Aussagen, wonach sie den Beschuldigten zwei Mal aus ihrem Zimmer geworfen habe, weil er versucht habe, sie zu küssen (pag. 103 Z. 32 ff.; pag. 126 Z. 105 ff.; pag. 291 Z. 13 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, aus dem Skype-Protokoll sei ersichtlich, was unmittelbar vor dem hier zu beurteilenden Vorfall geschehen sei. Dieser Ablauf stimme mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin überein (pag.