514), kann ihr in dieser apodiktischen Form nicht gefolgt werden. Es könnte sich ebenso gut um einen einmaligen harmlosen Flirt zwischen zwei Kollegen gehandelt haben. Zudem fand dieses Gespräch bereits am 17. Oktober 2013 statt und damit möglicherweise noch bevor der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin ihr gegenüber zudringlich wurde und sie zu küssen versuchte (vgl. pag. 103 Z. 32 ff.; pag. 126 Z. 105 ff.; pag. 291 Z. 13 ff.). Aus dem Skype-Protokoll ist ersichtlich, dass der Beschuldigte am 18. Januar 2014 zur Privatklägerin ins Zimmer gehen wollte, was diese jedoch ablehnte.