6 8. Beweiswürdigung 8.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es in den objektiven Beweismitteln keine Hinweise auf eine intime Beziehung oder eine Affäre zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gibt (pag. 376, S. 12 der Urteilsbegründung). Die Chatnachrichten zeigen, dass es der Privatklägerin primär um den Schulstoff und die Nachhilfe ging. Am 17. Oktober 2013 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin im Chat, ob sie das «ghana lecturer video» gesehen habe.