7. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage zur Feststellung des Sachverhalts hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie verschiedener weiterer Personen vor. Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die Aussagen der übrigen befragten Personen/Zeugen (E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________) ausführlich wiedergegeben (pag. 375 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen.