Der Beschuldigte hat ausgesagt, mit der Privatklägerin seit September 2013 eine Affäre gehabt zu haben (pag. 79, Z. 59 – 71; pag. 89, Z. 75, pag. 95 Z. 288, pag. 96, Z. 237). Die Privatklägerin bestreitet dies (pag. 114 Z. 137 – 141; pag. 291, Z. 21 - 23) Sie hätten nie einvernehmlichen Sex zusammen gehabt. Der Beschuldigte habe sie aber schon seit längerer Zeit immer wieder angemacht und sie habe ihn zwei Mal aus ihrem Zimmer geworfen, weil er versucht habe, sie zu küssen (pag. 103, Z. 32 – 38; pag. 126, Z. 105 – 120; pag. 291, Z. 13 - 19).