pag 114, Z. 111 - 119). Schliesslich ist der Beschuldigte mit seinem Penis von hinten vaginal in die Privatklägerin eingedrungen bzw. hat versucht in sie einzudringen, was nach kurzer Zeit in einem Samenerguss geendet hat. Unbestritten ist schliesslich, dass kein Kondom verwendet wurde und der Beschuldigte sich vor dem Samenerguss aus der Privatklägerin zurückgezogen hat (pag. 81, Z. 162 - 165; pag. 92, Z. 195 – 198; pag. 104 Z. 90 – 97; pag. 114, Z. 125 f.). […]