Der Beschuldigte will der Privatklägerin dann auf seinem Handy pornographische Videos gezeigt haben (pag. 83, Z. 248 – 254; pag. 103 Z. 51 f.; pag. 106, Z. 185 – 191; pag. 113, Z. 94 f.; pag. 115, Z. 156 - 175). Bezüglich des weiteren Verlaufs an diesem Abend ist wieder unbestritten, dass verschiedene sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden haben. Insbesondere hat der Beschuldigte die Privatklägerin oral befriedigt und ihre Vagina mit seinen Fingern massiert (pag. pag. 81, Z. 157 – 162; pag. 92, Z. 190 – 195; pag. 103, Z. 63; pag. 104, Z. 81 – 86; pag 114, Z. 111 - 119).