Die Privatklägerin wiederum entgegnete darauf, “no read, i am also reading“ (pag. 63). Kurz darauf stand der Beschuldigte vor ihrer Tür und hat sie telefonisch (mit einer der Privatklägerin unbekannten Mobilnummer) aufgefordert, ihm die verschlossene Eingangstür zu öffnen, was die Privatklägerin auch getan hat. Der Beschuldigte setzte sich im Zimmer auf den Stuhl am Pult und die Privatklägerin liess 5 sich auf dem Bett nieder (pag. 81, Z. 134 – 150; pag. 91, Z. 156 – 159, pag. 92 Z. 184 – 188; pag. Z. 75 - 80).