Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte sich am 22.01.2014 um 21.00 Uhr im Zimmer des Beschuldigten verabredet hatten, damit er ihr einige wirtschaftliche Grafiken erklären konnte (pag. 80, Z. 110 – 113; pag. 91, Z. 151; pag. 103, Z. 45; pag. 113, Z. 67 f.). An diesem Abend hatte die Privatklägerin zusammen mit ihrer Kollegin F.________ zu Abend gegessen. Weil es etwas später wurde, hat sie um ca. 21.00 Uhr den Beschuldigten auf dessen LG Mobiltelefon angerufen, um ihm abzusagen. Der Beschuldigte hat den Anruf allerdings nicht gehört bzw. nicht entgegengenommen.