Zu diesem Zweck trafen sich die beiden öfters im Zimmer des jeweils anderen, auch abends (pag. 79, Z. 62 – 65; pag. 103, Z. 40 – 42). Unter den afrikanischen Studenten hat sich innerhalb des Unibetriebs eine Gruppe gebildet. Zur Gruppe gehörten neben dem Beschuldigten und der Privatklägerin auch F.________, H.________ und I.________. Diese Studenten haben viel Zeit zusammen verbracht; es hat sich unter ihnen eine Freundschaft entwickelt (pag. 95, Z. 284 – 287). I.________ bewohnte zusammen mit dem Beschuldigten ein Zimmer im Studentenwohnheim (pag. 79, Z. 49 - 53).