6. Ausgangslage Betreffend den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 371 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben sich Anfang September 2013 kennengelernt, als sie beide aufgrund eines erhaltenen Stipendiums für ein Masterprogramm an der Universität Bern in die Schweiz kamen (pag. 79, Z. 58; pag. 103, Z. 31 f.). Im weiteren Verlauf hat der Beschuldigte der Privatklägerin mehrmals Nachhilfe im Fach Wirtschaft gegeben. Zu diesem Zweck trafen sich die beiden öfters im Zimmer des jeweils anderen, auch abends (pag.