4. A.________ sei zur Tragung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 5. Das amtliche Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin sei gemäss dem beiliegenden Kostenverzeichnis zu bestimmen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen.