3. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 547 f.): 1. A.________ sei wegen Vergewaltigung, begangen am 22.01.2014 in Bern zum Nachteil von C.________ schuldig zu erklären. 2. A.________ sei angemessen zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung von CHF 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Januar 2014 zu bezahlen.