Mit Schreiben vom 4. September 2015 und 18. September 2015 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 444 f.; pag. 446). Da sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte für die oberinstanzliche Verhandlung ein Dispensationsgesuch stellten, wurde die auf 14. März 2016 angesetzte mündliche Verhandlung mit Verfügung vom 18. Februar 2016 abgesetzt und im Einverständnis der Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 480; pag.