433 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. August 2015 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 437 f.). Mit Schreiben vom 4. September 2015 und 18. September 2015 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag.