Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘091.40, verurteilt (pag. 359 f.; Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Januar 2014 an die Privatklägerin verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 362; Ziff. III. des angefochtenen Urteils).