Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 248 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung evtl. Versuch dazu, sexuelle Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30. April 2015 (PEN 2014 325) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 6. Ausgangslage............................................................................................................5 7. Beweismittel ..............................................................................................................6 8. Beweiswürdigung ......................................................................................................7 8.1 Objektive Beweismittel .....................................................................................7 8.2 Aussagen der Privatklägerin ............................................................................8 8.3 Aussagen des Beschuldigten.........................................................................11 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen ...................................................14 8.4.1 E.________ ..........................................Error! Bookmark not defined. 8.4.2 F.________ ..........................................Error! Bookmark not defined. 8.4.3 G.________..........................................Error! Bookmark not defined. 8.4.4 H.________ ..........................................Error! Bookmark not defined. 8.4.5 I.________............................................Error! Bookmark not defined. 8.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt ................................................17 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................18 IV.Strafzumessung .............................................................................................................18 9. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................18 10. Tatkomponenten .....................................................................................................19 10.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................19 10.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................19 10.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................20 11. Täterkomponenten ..................................................................................................20 12. Strafmass und Strafvollzug .....................................................................................20 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................21 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................21 13. Verfahrenskosten ....................................................................................................21 14. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................21 15. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands .............................................22 VII. Verfügungen ..............................................................................................................23 VIII. Dispositiv ...................................................................................................................24 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30. April 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Vergewaltigung, begangen am 22. Januar 2014 in Bern z.N. von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfol- gend: Privatklägerin) schuldig erklärt. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der Polizei- /Untersuchungshaft von 2 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘091.40, verurteilt (pag. 359 f.; Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Schliess- lich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Januar 2014 an die Privatklägerin verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 362; Ziff. III. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 7. Mai 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 424). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 4. August 2015 (pag. 433 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. August 2015 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 437 f.). Mit Schrei- ben vom 4. September 2015 und 18. September 2015 verzichteten die General- staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendma- chung von Nichteintretensgründen (pag. 444 f.; pag. 446). Da sowohl die Privatklä- gerin als auch der Beschuldigte für die oberinstanzliche Verhandlung ein Dispensa- tionsgesuch stellten, wurde die auf 14. März 2016 angesetzte mündliche Verhand- lung mit Verfügung vom 18. Februar 2016 abgesetzt und im Einverständnis der Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 480; pag. 495; pag. 498 f.). Mit Eingabe vom 18. April 2016 begründete der Beschuldig- te seine Berufung (pag. 551 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklä- gerin nahmen mit Eingaben vom 22. April 2016 (pag. 529 ff.) und vom 13. Mai 2016 (pag. 539 ff.) Stellung. Mit Schreiben 1. Juni 2016 verzichtete der Beschuldigte auf eine Replik (pag. 554). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug des Be- schuldigten eingeholt (pag. 497). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 523): I. 3 A.________ sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 22. Januar 2014 in Bern, z.N. von C.________; 2. unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter Ausrichtung einer Entschä- digung für die entsprechenden Verteidigungskosten gemäss richterlichem Ermessen; 3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 für die 2 Tage Untersu- chungshaft zu entrichten; II. Die Zivilklage sei abzuweisen. III. Weiter sei zu verfügen: 1. das DNA-Profil (PCN .________) sei zu löschen; 2. das Honorar der amtlichen Verteidigung vor dem obergerichtlichen Verfahren sei gemäss noch einzureichenden Kostennote festzusetzen. Staatsanwalt J.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 529 f.): 1. Der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären wegen Vergewaltigung, began- gen am 22.01.2014 in Bern z.N. von C.________. 2. Er sei zu verurteilen zu 2.1 einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten; der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; die ausgestandene Haft sei anzurechnen; 2.2 den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Vertei- digung). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin fol- gende Anträge (pag. 547 f.): 1. A.________ sei wegen Vergewaltigung, begangen am 22.01.2014 in Bern zum Nachteil von C.________ schuldig zu erklären. 2. A.________ sei angemessen zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung von CHF 8'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Januar 2014 zu bezahlen. 4. A.________ sei zur Tragung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 5. Das amtliche Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin sei gemäss dem beiliegenden Kostenverzeichnis zu bestimmen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privat- klägerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezah- len. 4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Betreffend den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 371 ff., S. 7 ff. der Urteilsbe- gründung): Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben sich Anfang September 2013 kennengelernt, als sie beide aufgrund eines erhaltenen Stipendiums für ein Masterprogramm an der Universität Bern in die Schweiz kamen (pag. 79, Z. 58; pag. 103, Z. 31 f.). Im weiteren Verlauf hat der Beschuldigte der Pri- vatklägerin mehrmals Nachhilfe im Fach Wirtschaft gegeben. Zu diesem Zweck trafen sich die beiden öfters im Zimmer des jeweils anderen, auch abends (pag. 79, Z. 62 – 65; pag. 103, Z. 40 – 42). Unter den afrikanischen Studenten hat sich innerhalb des Unibetriebs eine Gruppe gebildet. Zur Gruppe gehörten neben dem Beschuldigten und der Privatklägerin auch F.________, H.________ und I.________. Diese Studenten haben viel Zeit zusammen verbracht; es hat sich unter ihnen eine Freundschaft entwickelt (pag. 95, Z. 284 – 287). I.________ bewohnte zusammen mit dem Beschul- digten ein Zimmer im Studentenwohnheim (pag. 79, Z. 49 - 53). Unbestritten ist alsdann, dass die Ehefrau des Beschuldigten diesen im Dezember 2013 bis am 03.01.2014 in der Schweiz besuchte (pag. 90, Z. 120 -122; pag. 103, Z. 38 f.). In der Zeit nach Oktober/November hatten der Beschuldigte und die Privatklägerin gemäss übereinstimmenden Aussagen kaum Kontakte (pag. 90, Z. 109 – 122; pag. 103, Z. 37 – 39; pag. 127, Z. 134 - 147). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte sich am 22.01.2014 um 21.00 Uhr im Zimmer des Beschuldigten verabredet hatten, damit er ihr einige wirtschaftliche Grafiken erklären konnte (pag. 80, Z. 110 – 113; pag. 91, Z. 151; pag. 103, Z. 45; pag. 113, Z. 67 f.). An die- sem Abend hatte die Privatklägerin zusammen mit ihrer Kollegin F.________ zu Abend gegessen. Weil es etwas später wurde, hat sie um ca. 21.00 Uhr den Beschuldigten auf dessen LG Mobiltelefon angerufen, um ihm abzusagen. Der Beschuldigte hat den Anruf allerdings nicht gehört bzw. nicht ent- gegengenommen. Später hat sich die Privatklägerin beim Beschuldigten per Skype gemeldet und er- klärt, dass ihr Abendessen mit F.________ länger gedauert habe (pag. 81, Z. 119 – 127; pag. 91, Z. 154 – 156; pag. 103, Z. 45 – 47; pag. 113, Z. 68 - 72). Diese Konversation ergibt sich aus dem ent- sprechenden Skype-Protokoll für den 22.01.2014: Die Privatklägerin schrieb, „you are reading, it’s fine we will chat tomorrow or friday evening“, worauf der Beschuldigte erwiderte “I am on my way”. Die Privatklägerin wiederum entgegnete darauf, “no read, i am also reading“ (pag. 63). Kurz darauf stand der Beschuldigte vor ihrer Tür und hat sie telefonisch (mit einer der Privatklägerin unbekannten Mobil- nummer) aufgefordert, ihm die verschlossene Eingangstür zu öffnen, was die Privatklägerin auch ge- tan hat. Der Beschuldigte setzte sich im Zimmer auf den Stuhl am Pult und die Privatklägerin liess 5 sich auf dem Bett nieder (pag. 81, Z. 134 – 150; pag. 91, Z. 156 – 159, pag. 92 Z. 184 – 188; pag. Z. 75 - 80). Der Beschuldigte will der Privatklägerin dann auf seinem Handy pornographische Videos gezeigt ha- ben (pag. 83, Z. 248 – 254; pag. 103 Z. 51 f.; pag. 106, Z. 185 – 191; pag. 113, Z. 94 f.; pag. 115, Z. 156 - 175). Bezüglich des weiteren Verlaufs an diesem Abend ist wieder unbestritten, dass ver- schiedene sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden haben. Insbesondere hat der Beschuldigte die Privatklägerin oral befriedigt und ihre Vagina mit seinen Fingern massiert (pag. pag. 81, Z. 157 – 162; pag. 92, Z. 190 – 195; pag. 103, Z. 63; pag. 104, Z. 81 – 86; pag 114, Z. 111 - 119). Schliesslich ist der Beschuldigte mit seinem Penis von hinten vaginal in die Privatklägerin eingedrungen bzw. hat versucht in sie einzudringen, was nach kurzer Zeit in einem Samenerguss geendet hat. Unbestritten ist schliesslich, dass kein Kondom verwendet wurde und der Beschuldigte sich vor dem Samenerguss aus der Privatklägerin zurückgezogen hat (pag. 81, Z. 162 - 165; pag. 92, Z. 195 – 198; pag. 104 Z. 90 – 97; pag. 114, Z. 125 f.). […] Der Beschuldigte hat ausgesagt, mit der Privatklägerin seit September 2013 eine Affäre gehabt zu haben (pag. 79, Z. 59 – 71; pag. 89, Z. 75, pag. 95 Z. 288, pag. 96, Z. 237). Die Privatklägerin bestrei- tet dies (pag. 114 Z. 137 – 141; pag. 291, Z. 21 - 23) Sie hätten nie einvernehmlichen Sex zusammen gehabt. Der Beschuldigte habe sie aber schon seit längerer Zeit immer wieder angemacht und sie ha- be ihn zwei Mal aus ihrem Zimmer geworfen, weil er versucht habe, sie zu küssen (pag. 103, Z. 32 – 38; pag. 126, Z. 105 – 120; pag. 291, Z. 13 - 19). Der Beschuldigte seinerseits bestreitet, dass die se- xuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin bzw. unter Gewaltanwendung stattgefunden hätten (pag. 81; Z. 153 – 155, Z. 162 f.; pag. 84, Z. 307, pag. 92, Z. 187 – 190, Z. 195 f.; pag. 96, Z. 327 f.). Es ist nicht ganz klar, ob der Beschuldigte mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen ist, oder ob er dies nur versucht hat (pag. 81, Z. 163 f., pag. 104 Z. 91 – 94; pag. 114, Z. 125 f.; pag. 290, Z. 23 - 25). Umstritten ist auch, ob die Privatklägerin den Beschuldigten um Geld gefragt hat (pag. 80, Z. 83; pag. 82, Z. 185 ff.; pag. 90, Z. 99 – 102; pag. 93, Z. 200 – 201; pag. 94, Z. 250 ff.; pag. 114, Z. 143 – 146; pag. 292, Z. 31 - 35). Schliesslich ist unklar, seit wann die Privat- klägerin mit G.________ zusammen war bzw. ob diese Beziehung zum Tatzeitpunkt bereits bestand (pag. 105, Z. 136 – 138; pag. 116, Z. 216 – 224; pag. 292, Z. 19 - 23). […] 7. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage zur Feststellung des Sachverhalts haupt- sächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie verschiedener weiterer Personen vor. Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die Aussagen der übrigen befragten Personen/Zeugen (E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________) ausführlich wiedergege- ben (pag. 375 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln nötig sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 6 8. Beweiswürdigung 8.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es in den objektiven Beweismitteln keine Hinweise auf eine intime Beziehung oder eine Affäre zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gibt (pag. 376, S. 12 der Urteilsbegründung). Die Chatnach- richten zeigen, dass es der Privatklägerin primär um den Schulstoff und die Nach- hilfe ging. Am 17. Oktober 2013 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin im Chat, ob sie das «ghana lecturer video» gesehen habe. Dabei handelt es sich um einen im Internet verfügbaren pornografischen Film, in welchem ein Dozent aus Ghana mit einer Studentin Sex hat. Die Privatklägerin erklärte, sie werde sich den Film noch ansehen und fragte den Beschuldigten sinngemäss, ob er ein, zwei Sachen vom Video gelernt habe. Als der Beschuldigte ihr sagte, dass der Ghana Lehrer ein guter Lehrer sei, meinte die Privatklägerin, sie hoffe, er habe sich Notizen gemacht, als er das Video angeschaut habe. Der Beschuldigte bestätigte dies und schlug ihr vor auch Notizen zu machen, damit sie die Notizen später miteinander vergleichen könnten. Daraufhin schickte ihm die Privatklägerin ein Lachen (pag. 47 f.). Soweit die Verteidigung geltend macht, dass dies ein unwiderlegbarer Hinweis sei, dass die beiden mehr als nur Kollegen gewesen seien (pag. 514), kann ihr in dieser apodiktischen Form nicht gefolgt werden. Es könnte sich ebenso gut um einen einmaligen harmlosen Flirt zwischen zwei Kollegen gehandelt haben. Zudem fand dieses Gespräch bereits am 17. Oktober 2013 statt und damit möglicherweise noch bevor der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin ihr gegenüber zudringlich wurde und sie zu küssen versuchte (vgl. pag. 103 Z. 32 ff.; pag. 126 Z. 105 ff.; pag. 291 Z. 13 ff.). Aus dem Skype-Protokoll ist ersichtlich, dass der Beschuldigte am 18. Januar 2014 zur Privatklägerin ins Zimmer gehen wollte, was diese jedoch ablehnte. Der Be- schuldigte fragte die Privatklägerin daraufhin, ob sie noch wisse, wann er das letzte Mal in ihr Zimmer gekommen sei (pag. 61). Die Privatklägerin antwortete «yes last year, october. why u ask». Der Beschuldigte erklärte «i stop coming because of this kind of your behavior», worauf die Privatklägerin «ny kind of behaviour» erwiderte (pag. 62). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 514) dürfte die Pri- vatklägerin mit «ny» «no your (kind of behaviour)» gemeint haben. So verstanden ergibt die Aussage der Privatklägerin nicht nur innerhalb des Gesprächs einen Sinn, sondern steht auch in Einklang mit ihren Aussagen, wonach sie den Beschul- digten zwei Mal aus ihrem Zimmer geworfen habe, weil er versucht habe, sie zu küssen (pag. 103 Z. 32 ff.; pag. 126 Z. 105 ff.; pag. 291 Z. 13 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, aus dem Skype-Protokoll sei ersichtlich, was unmittelbar vor dem hier zu beurteilenden Vorfall geschehen sei. Dieser Ablauf stimme mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin überein (pag. 81 Z. 121 - 137; pag 91 Z. 154 - 159; pag. 113 Z. 70 - 75). Der Chatverlauf zeige klar, dass die In- itiative für das Zusammentreffen an diesem späten Abend vom Beschuldigten aus- gegangen sei. Die Privatklägerin habe ihm geschrieben, er solle heute nicht mehr zu ihr kommen, sie könnten morgen reden. Es sei durchaus denkbar, dass der Be- schuldigte die Nachricht der Privatklägerin nicht mehr gelesen habe, weil er bereits unterwegs zu ihr gewesen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass sich die Privat- 7 klägerin deutlich gegen ein Treffen ausgesprochen habe. Die Schilderung des Be- schuldigten, dass die Privatklägerin kurz darauf die Initiative zu sexuellen Handlun- gen ergriffen habe, erscheine unter diesen Gesichtspunkten jedenfalls nicht schlüssig bzw. unlogisch (pag. 376 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Diesen Aus- führungen ist zuzustimmen. Gemäss dem Rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 30. Januar 2014 (pag. 187 ff.) konnten anlässlich der Untersu- chung vom 23. Januar 2014 keinerlei Verletzungen festgestellt werden, die auf eine körperliche Auseinandersetzung hinweisen würden. Ein gegen den Willen der Pri- vatklägerin durchgeführter sexueller Kontakt könne jedoch nicht ausgeschlossen werden (pag. 188). Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die von der Privatklägerin beschriebenen Abwehrhandlungen beim Beschuldigten nicht zwingend Spuren hinterlassen mussten, die rund 20 Stunden nach der Tat noch erkennbar gewesen wären (pag. 536). Gleiches gilt für die Verletzungen der Privatklägerin. Selbst wenn der Beschuldigte die Arme der Privatklägerin mit sehr kräftigen Griffen festgehalten hat, muss dies nicht zwingend zu rötlichen Stellen oder Hämatomen an ihren Armen geführt haben. Zudem wird im Rechtsmedizini- schen Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privat- klägerin vom 14. Februar 2014 (pag. 191 ff.) betr. die Untersuchung vom 23. Janu- ar 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gegen den Willen der Frau voll- zogener Geschlechtsverkehr nicht zwingend sichtbare Verletzungen hinterlassen muss (pag. 193). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Befun- de des IRM bei der Beweiswürdigung neutral zu werten sind. Sie lassen weder in die eine noch in die andere Richtung klare Schlüsse zu (pag. 536). 8.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat im Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und gleichbleibend ausgesagt. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus: Die Privatklägerin schilderte den Vorfall mehrfach detailliert, stimmig und nachvoll- ziehbar (vgl. pag. 65.2 f.; pag. 103 f. Z. 62 ff.; pag. 114 Z. 110 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise an der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2014 (pag. 102 ff.) aus, der Be- schuldigte sei plötzlich sehr emotional geworden. Sein Tonfall sei ganz anders ge- wesen. Er habe ihr gesagt, dass er für sie sorgen könne und gut für sie wäre. Da- nach sei er aufgestanden und sie habe gedacht, dass er nun gehen würde. Sie ha- be ihm nochmals gesagt, dass es unglaublich sei, wie er sich verhalte; sie sei nicht interessiert und er sei ja verheiratet. Er sei dann vor ihrem Bett auf die Knie gesun- ken und habe seinen Kopf gegen ihren Intimbereich gedrückt. Sie habe versucht, sich wegzustossen und ihre Beine fest zusammengedrückt. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr wehtue und sie in Ruhe lassen solle. Sie habe ihm dann irgendwie den Kopf mit ihren Beinen oder Knien am Hals zusammengedrückt und ihn angeschri- en, dass er weggehen solle (pag. 103 f. Z. 58 ff.). Sie habe seinen Kopf auch mit den Händen weggestossen. Dann habe er sich auf sie gelegt und mit einer Hand ihre beiden Hände an den Handgelenken festgehalten. Sie sei auf dem Rücken ge- legen und er sei über ihr gewesen, so dass sie sich kaum noch habe wehren kön- 8 nen. Sie habe sich so gut wie möglich gewehrt und sei dann auf dem Bauch gewe- sen. Der Beschuldigte habe dann ihre Hände auf dem Rücken festgehalten (pag. 104 Z. 68 ff.). Auf die Frage wie sich der Vorgang konkret abgespielt habe, führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr die Strumpfhose und die Unterho- se auf die Oberschenkel heruntergezogen, als sie noch auf dem Rücken gewesen sei. Dann habe er Finger seiner rechten Hand in ihre Vagina eingeführt. Sie könne nicht sagen, ob er einen oder mehrere Finger eingeführt habe. Sie habe die ganze Zeit versucht, rückwärts irgendwie zu entkommen. Dann sei sie auf dem Bauch ge- legen. Auch während des Drehens sei sein Finger in ihr gewesen. Dann habe er den Finger rausnehmen müssen, um seinen Penis oben aus der Trainerhose zu ziehen. Sie habe seinen Penis zwischen ihren Schenkeln gespürt. Dann habe sie etwas in ihrer Vagina gespürt, wobei sie nicht genau sagen könne, ob er mit sei- nem Penis eingedrungen sei oder wieder mit dem Finger. Sie denke aber, dass es sein Penis gewesen sei, da sie gespürt habe, wie etwas mehrfach gegen ihre Schenkel und den Intimbereich gestossen habe. Nach einigen Minuten habe sie dann gespürt, wie Sperma über ihren Po und ihre hinteren Oberschenkel gespritzt sei (pag. 104 Z. 80 ff.). Dem Einwand der Verteidigung, dass der von der Privatklägerin geschilderte Tat- ablauf sehr unrealistisch erscheine und für einen Täter alleine nicht zu bewerkstel- ligen sei (pag. 519), kann nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist dar- auf hinzuweisen, dass der 189 cm grosse und ca. 85 kg schwere Beschuldigte der 160 cm grossen und ca. 60 kg schweren Privatklägerin körperlich deutlich überle- gen war (vgl. pag. 187; pag. 192). Der von der Privatklägerin geschilderte Ablauf erscheint logisch nachvollziehbar. Dass die Privatklägerin den Vorfall nicht in jeder Einvernahme identisch schilderte, ist bei einem dynamischen, schnellen Gesche- hen, das für die Privatklägerin zudem eine Stresssituation darstellte, durchaus er- klärbar. Die Aussagen der Privatklägerin enthalten zudem aussergewöhnliche Ne- bensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass sie während des vorgängigen Ge- sprächs mit den Händen mehrfach das «Time-Out-Zeichen» gemacht habe, um ihm zu signalisieren, dass sie nicht interessiert sei (pag. 65.1; pag. 113 Z. 89 f., Z. 98). Die Privatklägerin schilderte auch die Reaktion des Beschuldigten nach dem Vor- fall. Sie habe ihn angeschrien, er solle ihr Zimmer verlassen. Der Beschuldigte sei wie perplex gewesen, habe nicht verstanden, warum sie ihn anschreie und habe gefragt, warum sie ihn beleidige. Sie habe ihm dann gesagt, was er gemacht habe, gelte in ihrem Land als Vergewaltigung, worauf er entgegnet habe: «ja, aber ich habe nicht in dich hineingespritzt» (pag. 105 Z. 122 ff.). Der Generalstaatsanwalt- schaft ist beizupflichten, dass die Wiedergabe dieser überraschenden Verteidigung überaus authentisch wirkt (pag. 532). Aus den Aussagen der Privatklägerin ist ersichtlich, dass sie dem Beschuldigten sowohl verbal als auch nonverbal unmissverständlich zeigte, dass sie mit den se- xuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Ferner schilderte die Privatklägerin mehrfach, wie sie sich gewehrt habe (vgl. pag. 103 f. Z. 65 ff.; pag. 104 Z. 86 f.; pag. 114 Z. 113 ff.; pag. 131 Z. 305 ff.). 9 Dem Protokoll der delegierten Einvernahme vom 5. März 2014 kann entnommen werden, dass die Privatklägerin während des Erzählens sehr bedrückt und traurig gewirkt habe und den Tränen nahe gewesen sei. Sie habe um Worte gerungen und es sei ihr sichtlich schwer gefallen, die Geschichte noch einmal zu erzählen (pag. 114 Z. 121, Z. 128 f.). Die Privatklägerin gab an, wenn sie etwas nicht wusste oder unsicher war (pag. 104 Z. 99). So erklärte sie beispielsweise, sie könne nicht sagen, ob der Be- schuldigte einen oder mehrere Finger in ihre Scheide eingeführt habe (pag. 104 Z. 83 f.). Sie sei sich nicht sicher, ob er mit seinem Penis oder wieder mit dem Fin- ger in ihre Vagina eingedrungen sei (pag. 65.2; pag. 104 Z. 91 f; pag. 114 Z. 125 f.; pag. 131 Z. 281 ff.; pag. 290 Z. 23 f.). In den Aussagen der Privatklägerin sind kei- ne Aggravierungstendenzen ersichtlich. Die Privatklägerin schilderte insbesondere keine übermässige Gewaltanwendung. So führte sie beispielsweise aus, der Be- schuldigte habe den oder die Finger langsam eingeführt und dann langsam in ihr bewegt (pag. 104 Z. 84 f.). An der polizeilichen Einvernahme am Tag nach dem Vorfall erklärte die Privatklägerin, dass sie keine Schmerzen habe (pag. 105 Z. 160 f.). Die Privatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, den Vorfall schlimmer darzustellen und die Handlungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie dies gemacht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches ge- wesen, die Erzählungen aufzubauschen. Das Verhalten der Privatklägerin nach der Tat deutet ebenfalls darauf hin, dass ihr etwas Schwerwiegendes widerfahren ist. Sie wandte sich noch in derselben Nacht an G.________ und F.________, erzählte ihnen was vorgefallen ist und ging an- schliessend zusammen mit F.________ ins Frauenspital, um sich medizinisch un- tersuchen zu lassen. Gemäss dem von der Privatklägerin verfassten «Statement of events of 22 January 2014» (pag. 65.1 ff.) habe der Beschuldigte um ca. 23.40 Uhr ihr Zimmer verlassen. Um 23.59 Uhr habe sie G.________ angerufen. Sie hätten ungefähr eine Stunde zusammen telefoniert. Um ca. 01.45 Uhr habe sie ihre Kolle- gin F.________ geweckt und um ca. 03.30 Uhr hätten sie das Studentenwohnheim verlassen, um in die Klinik zu gehen (pag. 66). Schliesslich reichte die Privatkläge- rin bereits am Tag nach dem Vorfall bei der Polizei Anzeige ein (pag. 25). Die Vor- instanz wies zu Recht darauf hin, dass es lediglich zu kurzen Verzögerungen kam (pag. 338, S. 24 der Urteilsbegründung). Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung reagierte die Privatklägerin spontan und zeitnah. Ihr Verhalten ist nachvoll- ziehbar. Ferner gab die Privatklägerin bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2014 an, sie habe in ihrer Verzweiflung wohl nicht laut genug schreien können (pag. 104 Z. 106 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte die Privat- klägerin, sie habe nicht um Hilfe geschrien, weil sie unter Schock gestanden sei (pag. 132 Z. 323 f.). Auch dies erscheint nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Dem Einwand der Verteidigung, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht hätte hereinlassen müssen (pag. 518 f.), kann nicht gefolgt werden. Die beiden wa- 10 ren befreundet (vgl. pag. 128 Z. 194, Z. 198; pag. 133 Z. 372 f.; pag. 291 Z. 26 ff.). Zudem erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei, nachdem sie ihn ermahnt habe, dass er sich anständig benehmen solle, jeweils wie verwandelt gewesen und habe sich wie ein grosser Bruder verhalten (pag. 116 Z. 245 ff.). Die Privatklägerin hatte somit keinen Grund, den Beschuldigten nicht hineinzulassen. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich gewisse Punkte, die allenfalls als ungereimt bezeichnet werden können, insbesondere was ihre Beziehung zu G.________ anbelangt. An der delegierten Einvernahme vom 5. März 2014 gab die Privatklägerin zu Protokoll, G.________ sei seit September oder Oktober 2013 ihr Freund. Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 23. Januar 2014, wonach G.________ ein Kolleg sei und sich etwas in Richtung Beziehung entwickle, führte die Privatklägerin aus, sie würden seit September 2013 miteinander ausgehen. Am 23. Januar 2014 sei sie wohl sehr emotional und durcheinander gewesen (pag. 116 Z. 216 ff.). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin er- neut, dass G.________ im Zeitpunkt des Vorfalls ihr Freund (boyfriend) gewesen sei. Sie hätten eine Beziehung gehabt (pag. 292 Z. 19 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen gezweifelt werden sollte, zumal auch G.________ angab, dass die Privatklägerin seit September 2013 seine Freundin sei (pag. 154 Z. 35, Z. 44 ff.). Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass die Aussage der Privatklägerin, wonach auch während des Drehens ein Finger des Beschuldigten in ihr gewesen sei (pag. 104 Z. 87 f.), kaum möglich erscheine. Eine derartige Aussage sei aber ohne Weiteres mit der Aufregung während der Auseinandersetzung erklärbar (pag. 390, S. 26 der Urteilsbegründung). Dem ist zuzustimmen und die Ungereimtheiten, so es denn solche sind, tangieren die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht hätte beschuldigen sollen. Auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Moti- ve wird nachfolgend noch eingegangen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatkläge- rin durchgängig eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen; ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensi- gnale. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Ge- samtbild zusammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatkläge- rin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 8.3 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten unter anderem wie folgt (pag. 399, S. 35 f. der Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten sind für sich gesehen nicht grundsätzlich widersprüchlich. Es gibt keine offensichtlichen Widersprüche in den elementaren Aussagen, weder innerhalb der einzelnen Befragungen noch zwischen den Befragungen. Hingegen gibt es in den Aussagen des Beschuldigten durchaus einige auffällige Passagen. So hat er beispielsweise bei der Polizei zuerst ausgesagt, die Privatklägerin sei quer auf dem Rücken auf dem Bett gelegen und habe ihm gesagt, er solle näher kommen. Er habe sich über sie gelehnt und sie geküsst. Sie habe ihm dann in die Hose gefasst und mit seinem Penis gespielt (pag. 81, Z. 153 – 158). Später in der Einvernahme sagte er, sie seien am 11 Anfang nicht auf dem Bett gelegen, sondern am Ende bzw. am Rand des Bettes gesessen (pag. 82, Z. 173 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er schliesslich, die Privatklägerin sei mit dem Rücken zur Wand auf dem Bett gesessen/gelegen und er sei auf dem Stuhl vor ihr gesessen als sie sich gegen- seitig massiert hätten (pag. 93, Z. 207 f.). Auch betreffend Reihenfolge der sexuellen Handlungen sind die Aussagen des Beschuldigten nicht wirklich konstant. Bei der Polizei schilderte er den Tatablauf so, dass sie ihn geküsst und seinen Penis massiert habe. Anschliessend habe sie ihm gesagt, dass er sie an der Vagina berühren solle. Als sie sich geküsst hätten, habe er die meiste Zeit seine Finger in ihrer Vagina gehabt (pag. 81, Z. 155 – 162). Etwas später in der Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er etwas noch nicht erwähnt habe. Bevor er seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe, habe sie gewollt, dass er sie oral befriedige (pag. 82, Z. 179 f.). Nach der Schilderung der oralen Befriedigung sagte er erneut „all das war, bevor ich sie mit den Fingern befriedigt habe“ (pag. 82, Z. 183). Bei der Staatsan- waltschaft sagte der Beschuldigte schliesslich aus, dass er sie zuerst mit dem Finger massiert, dann geleckt und dann wieder den Finger in die Vagina eingeführt habe (pag. 93, Z. 220 – 224). Weiter sind die Aussagen bezüglich des Stuhls bzw. der Stühle im Zimmer der Privatklägerin inkonsistent. Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich im Zimmer auf den Stuhl beim Tisch gesetzt habe. Normalerweise würde sie sich auf den Stuhl daneben setzen (pag. 92, Z. 184 – 186). Allerdings gab es im Zimmer der Privatklägerin gemäss dem Foto des KTD nur einen Stuhl (pag. 179). Dieser Widerspruch wird etwas relativiert durch die Aussage bei der Polizei, als der Beschuldigte erklärte, dass die Privatklägerin bei ihren Treffen sonst einen zweiten Stuhl geholt und sich zu ihm gesetzt habe (pag. 81, Z. 148 f.). Durch die anschliessende Äusserung, dass sie dieses Mal keinen zweiten Stuhl geholt habe, wird seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft allerdings wie- der widersprüchlich. Interessant ist zudem, dass der Beschuldigte bei der Polizei aussagte, dass sie sich zusammen auf das Bett gelegt hätten (pag. 82, Z. 178). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er dann aber, dass es ein sehr kleines Bett sei. Wenn sie beide darauf liegen würden, würde es wohl zu- sammenbrechen (pag. 93, Z. 213 f.) Später bezeichnete er die Aussagen der Privatklägerin vom 23.01.2014 (pag. 104, Z. 87 – 94) als falsch. Dies könne gar nicht stimmen, weil ihr Bett so zerbrech- lich und klein sei, dass sie nicht beide zusammen darauf liegen könnten (pag. 94, Z. 244 f.). Auffällig ist auch, dass er auf die klare Frage nach dem letzten Sex und dem letzten körperlichen Kontakt mit der Privatklägerin mit Oktober 2013 geantwortet hat, obwohl der Geschlechtsverkehr am 22.01.2014 gemäss seiner Schilderung ja einvernehmlich war. Er hat seine Aussage auf Nachfrage damit erklärt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei der Frage um den letzten Sex vor diesem Vorfall gegan- gen sei (pag. 80, Z. 97 - 101; pag. 82, Z. 193 – 196). Obwohl es somit keine eindeutigen Wider- sprüche bei elementaren Elementen in den Aussagen des Beschuldigten gibt, so lassen die zuvor aufgeführten Widersprüche in Details beim Gericht doch Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschul- digten aufkommen. Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte wurde im Rahmen einer delegierten Einvernahme und einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eingehend befragt und es liegt ein Protokoll seines Gesprächs mit Professor K.________ vom 27. Januar 2014 vor. Dass der Beschuldigte nicht auch vom erstinstanzlichen Gericht einvernommen werden konnte, lag an seiner vorzeitigen Abreise während laufendem Verfahren. Es ist zutreffend, dass die Aus- sagen des Beschuldigten für sich gesehen nicht grundsätzlich widersprüchlich sind und nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden können. Es gibt aller- dings verschiedene Aspekte, die seine Aussagen als weniger überzeugend als die- jenigen der Privatklägerin erscheinen lassen. 12 Auffallend ist, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 24. Januar 2014 (pag. 77 ff.) ausführte, die Privatklägerin und er hätten seit September 2013 eine Affäre gehabt (pag. 79 f. Z. 66 f.; pag. 80 Z. 74). Die Privat- klägerin habe ihm zu Beginn ihrer Affäre gesagt, sie habe keine Probleme damit, dass er verheiratet sei. Sie habe schon früher Affären mit verheirateten Männern gehabt. Aber dann habe sie begonnen, Druck auf ihn auszuüben und habe gefor- dert, dass er sie finanziell unterstütze. Er habe aber kein Geld gehabt und es habe ihn gestört, dass sie ständig Druck ausgeübt habe. Deshalb habe er die Beziehung beendet (pag. 80 Z. 84 ff.). Ende Oktober 2013 hätten sie das letzte Mal Sex ge- habt. Die Privatklägerin habe aber weiterhin versucht, sich ihm körperlich zu nähern (vgl. pag. 80 Z. 97 ff.). Am 22. Januar 2014 sei es wiederum die Privatklä- gerin gewesen, die die Initiative für die sexuellen Handlungen ergriffen habe: sie habe begonnen, ihn zu küssen; sie habe mit ihrer Hand in seine Hose gegriffen und mit seinem Penis gespielt; sie habe ihn aufgefordert, ihre Vagina zu berühren und von hinten ihn sie einzudringen (pag. 81 Z. 155 ff.). Nach dem Geschlechtsverkehr habe die Privatklägerin ihn um Geld gebeten. Als er ihr erklärt habe, er könne ihr kein Geld geben, habe sie ihm gesagt, sie werde ihm eine Lektion erteilen. Sie ha- be ihm vorgeworfen, dass sie Sex ohne Kondom gehabt hätten. Sie wisse nicht einmal, ob er HIV positiv sei. Es sei eine Vergewaltigung, sie werde sofort die Poli- zei rufen (pag. 82 Z. 185 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte der Be- schuldigte diese Aussagen (vgl. pag. 89 Z. 75; pag. 90 Z. 99 ff.; pag. 92 Z. 189 ff.; pag. 93 Z. 200 ff.; pag. 94 Z. 250, Z. 262 ff.). Mit solchen Gegenangriffen versuchte der Beschuldigte offensichtlich, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und ihre Glaubwürdigkeit abzuschwächen. Wie bereits erwähnt, gibt es in den objektiven Beweismitteln keine Hinweise auf ei- ne Affäre zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. Ziff. II. 8.1 vor- ne). Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am 22. Januar 2014 um 21.00 Uhr im Zimmer des Beschuldigten für eine Nachhilfestunde verab- redet waren. Die Privatklägerin verspätete sich jedoch wegen eines Nachtessens mit F.________. Sie teilte dem Beschuldigten deshalb per Skype mit, dass sie morgen reden könnten. Der Beschuldigte fragte sie daraufhin, ob sie möchte, dass er vorbeikomme. Die Privatklägerin antwortete ihm: «you are reading, its fine we will chat tomorrow or friday evening». Der Beschuldigte schrieb ihr «I am on my way» zurück, worauf die Privatklägerin «no read, i am also reading» erwiderte (pag. 63). Es ist unerheblich, ob der Beschuldigte die letzte Nachricht der Privat- klägerin gesehen hat. Massgeblich ist allein, dass die Privatklägerin den Beschul- digten an diesem Abend nicht mehr treffen wollte. Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin, nachdem er ihr Zim- mer betreten hatte, sogleich die Initiative ergriffen und ihn verführt haben soll. Ein derart diametral entgegengesetztes Verhalten erscheint nicht plausibel. Der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass nicht er- sichtlich ist, weshalb die Privatklägerin vom Beschuldigten hätte Geld verlangen sollen, zumal beide über ein vergleichbares Stipendium verfügten. Der Beschuldig- te erhielt zwar zusätzlich 400.00 Dollar von der nigerianischen Regierung; er hat im Gegensatz zur Privatklägerin aber auch eine Familie zu unterstützen. Abgesehen vom Beschuldigten erwähnte niemand, dass die Privatklägerin finanzielle Schwie- 13 rigkeiten gehabt habe. G.________ bezahlte ihr zwar gelegentlich etwas und lieh ihr Geld um die Krankenkassenprämie zu bezahlen (vgl. pag. 156 Z. 133 ff.), was indes angesichts ihrer Beziehung und seiner offensichtlich besseren finanziellen Lage nicht ungewöhnlich erscheint (vgl. pag. 389; pag. 400; pag. 534). Die Aussa- gen des Beschuldigten betreffend die Geldprobleme der Privatklägerin sind als Schutzbehauptungen zu werten. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Pri- vatklägerin dem Beschuldigten ausgerechnet nach dem Vorfall vom 22. Januar 2014 eine Lektion hätte erteilen sollen, falls es, seinen Aussagen zufolge, bereits früher zu Sex und nicht erfüllten Geldforderungen gekommen wäre. Ebenfalls nicht plausibel erscheint die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm wegen des ungeschützten Geschlechtsverkehrs eine Lektion habe erteilen wollen. Gemäss seinen Aussagen soll ihn die Privatklägerin am frag- lichen Abend verführt haben und ihn aufgefordert haben, von hinten in sie einzu- dringen, und zwar ohne sich darum zu kümmern, ob er allenfalls HIV-positiv sei und sie ein Kondom benutzen sollten (vgl. pag. 81 Z. 155 ff., Z. 162 f.; pag. 92 Z. 189 ff.). Unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr habe die Privatklägerin ihm dann aber vorgeworfen, dass sie Sex ohne Kondom gehabt hätten; sie wisse nicht einmal, ob er HIV-positiv sei. Es sei eine Vergewaltigung, sie werde nun sofort die Polizei rufen (pag. 82 Z. 189 ff.; pag. 93 Z. 202). Diese Aussagen erscheinen nicht glaubhaft. Sie müssen ebenfalls als Schutzbehauptungen eingestuft werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kernge- schehen nicht glaubhaft wirken. Sie sind teilweise widersprüchlich und nicht nach- vollziehbar und stehen den Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen. Für die Beurteilung des Sachverhalts kann deshalb nicht auf die Aussagen des Be- schuldigten abgestellt werden. 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen 8.4.1 E.________ E.________ führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Januar 2014 (pag. 139 ff.) aus, der Beschuldigte sei am 23. Januar 2014 verschwitzt und aufge- regt in sein Büro gekommen (pag. 140 Z. 46 f.). Seine Hand sei nass gewesen, er habe Schweisstropfen am Kopf gehabt und habe sehr schnell gesprochen. Norma- lerweise wenn sie sich die Hände geben, würden sie Augenkontakt halten. Dieses Mal habe der Beschuldigte dies aber nur sehr kurz gemacht (pag. 141 Z. 93 ff.). Er habe ständig sein Gewicht von einem auf den anderen Fuss verlagert. Der Be- schuldigte habe sehr viel gestikuliert und habe wissen wollen, weshalb F.________ einen Termin bei Prof. K.________ habe und ob dies etwas mit der Privatklägerin zu tun habe (pag. 140 Z. 47 ff.; pag. 141 Z. 97 ff.). Er habe den Beschuldigten dann gefragt, wie er darauf komme und warum er das wissen wolle. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er eine Affäre mit der Privatklägerin gehabt habe und nicht stolz auf sich sei, weil er eine Frau und zwei Kinder habe (pag. 140 f. Z. 50 ff.). Der Beschuldigte habe dann auf Englisch gesagt: «you are also a man, you understand and you know how we men are» (pag. 141 Z. 52 f.). Etwas später hätten er und L.________ gesehen, dass der Beschuldigte mit F.________ habe sprechen wol- len. F.________ habe geschrien, dass sie nicht mit ihm sprechen wolle und er ver- 14 schwinden solle. Der Beschuldigte sei ihr ungefähr 10 Meter Richtung M.________ gefolgt. Er selbst sei zu ihm gerannt und habe ihm seinen Arm auf die Brust gelegt, um ihn aufzuhalten. Er habe ihm gesagt, dass er zurückgehen solle und habe ihn mit in sein Büro genommen, bis er sich beruhigt habe (pag. 141 Z. 59 ff.). Die Aussagen von E.________ sind als äusserst glaubhaft zu bezeichnen, was auch seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (vgl. pag. 517 f.). Er vermittelte ein eindrückliches Bild vom Verhalten des Beschuldigten am Morgen nach dem Vorfall. Seine Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte offensichtlich sehr nervös war. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass die Aussage «you are also a man, you understand and you know how we men are» klar dafür spreche, dass et- was vorgefallen sei, was nicht habe sein sollen. Es müsse sich dabei um mehr als nur den Ehebruch gehandelt haben (pag. 404, S. 40 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe zu viel in die Aussagen von E.________ in- terpretiert. In seinen Aussagen gebe es keine Hinweise auf eine Vergewaltigung (pag. 517). Nach Auffassung der Kammer kann offen bleiben, was der Beschuldigte mit der Aussage «you are also a man, you understand and you know how we men are» genau meinte. E.________ verstand die Aussage offenbar so, dass sie sich auf die Affäre mit der Privatklägerin bezog – wobei sich E.________ nicht sicher war, ob die beiden überhaupt ein Verhältnis hatten (pag. 142 Z. 118 f.). Das von E.________ geschilderte Verhalten des Beschuldigten an der Universität Bern am 23. Januar 2014 indiziert hingegen deutlich, dass etwas Schwerwiegen- des vorgefallen ist und der Beschuldigte Erklärungsbedarf hatte (pag. 140 Z. 31 ff.). Wäre es einzig um die Affäre mit der Privatklägerin bzw. um seine Untreue gegan- gen, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte ausgerechnet am Morgen nach dem fraglichen Vorfall so aufgeregt und aussergewöhnlich hätte verhalten sol- len – zumal es gemäss seiner Darstellung ja bereits mehrfach zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. 8.4.2 F.________ Die Privatklägerin ging nach der Tat zu F.________ und erzählte ihr von den Ge- schehnissen. An der delegierten Einvernahme vom 4. Februar 2014 (pag. 144 ff.) beschrieb F.________ den aufgewühlten Zustand der Privatklägerin (pag. 146 Z. 71, Z. 74 f.; pag. 148 Z. 156 f.) und schilderte detailliert, was die Privatklägerin ihr erzählte hatte (pag. 146 ff. Z. 96 ff.). Ferner schilderte F.________ das Verhal- ten des Beschuldigten ihr gegenüber am nächsten Tag (pag. 148 Z. 176 ff.). Ein Grund oder ein Hinweis, dass sie diesbezüglich falsche Aussagen gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Auch wenn F.________ für den zu beurteilenden Vorfall lediglich eine Zeugin vom Hörensagen ist, unterstreichen ihre Aussagen das Gesamtbild und können ergän- zend zu den Ausführungen der Privatklägerin herangezogen werden. 15 8.4.3 G.________ G.________ steht der Privatklägerin ebenfalls näher als dem Beschuldigten. Wie bereits erwähnt ist davon auszugehen, dass die beiden im Zeitpunkt des Vorfalls eine Beziehung hatten (vgl. Ziff. II. 8.2 vorne). G.________ schilderte, dass die Pri- vatklägerin am Telefon sehr emotional gewesen sei und geweint habe (pag. 155 Z. 83 ff.). Er gab differenziert an, was er persönlich mitbekommen hat und was ihm erzählt worden ist. In seinen Aussagen sind keine Widersprüche ersichtlich. Es feh- len sodann jegliche Anzeichen einer Aggravierung oder Belastungstendenz. Dass G.________ der Privatklägerin gelegentlich den Bus bezahlte und ihr Geld lieh, um die Krankenkassenprämie zu bezahlen (vgl. pag. 156 Z. 133 ff.), erscheint ange- sichts ihrer Beziehung und seiner offensichtlich besseren finanziellen Lage nicht ungewöhnlich. Da G.________ der Privatklägerin finanzielle Unterstützung angebo- ten hat (pag. 156 Z. 133 f.) ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin mit ihren angeblichen Geldproblemen an den Beschuldigten hätte wenden sollen. Schliesslich wies Rechtsanwalt D.________ zu Recht darauf hin, dass die Chatpro- tokolle zwischen der Privatklägerin und G.________ für den vorliegend zu beurtei- lenden Vorfall unerheblich sind (pag. 545). Die Kammer erachtet die Aussagen von G.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. 8.4.4 H.________ H.________ gab an der delegierten Einvernahme vom 13. Februar 2014 zu Proto- koll, was ihm der Beschuldigte am Morgen nach dem Vorfall erzählt hatte. Auffal- lend ist dabei, dass der Beschuldigte H.________ eine andere Version schilderte, als er bei den Behörden ausgesagt hat. H.________ gab an, der Beschuldigte ha- be ihm gesagt, dass er eigentlich nicht ins Zimmer der Privatklägerin habe gehen wollen, dies dann aber doch getan habe. Die Privatklägerin habe keinen Sex haben wollen, weil er kein Kondom bei sich gehabt habe. Der Beschuldigte habe aber darauf beharrt, worauf sie zusammen Sex gehabt hätten (pag. 161 Z. 55 ff.). Der Beschuldigte gab somit gegenüber H.________ an, dass die Initiative für den Ge- schlechtsverkehr von ihm ausgegangen sei. Gegenüber den Behörden gab der Be- schuldigte demgegenüber an, dass die Privatklägerin die Initiative für die sexuellen Handlungen ergriffen habe (vgl. pag. 81 Z. 155 ff.). Erst nach dem Geschlechtsver- kehr habe sich die Privatklägerin darüber beschwert, dass sie Sex ohne Kondom gehabt hätten (pag. 82 Z. 189 ff.). Die Aussagen von H.________ sind in sich konsistent und widerspruchsfrei. Er stand dem Beschuldigten näher als der Privatklägerin. Ein Motiv für eine Falsch- aussage ist nicht erkennbar. Die Aussagen von H.________ sprechen somit gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. 8.4.5 I.________ I.________ gab zu Protokoll, er habe vermutet, dass der Beschuldigte und die Pri- vatklägerin eine intime Beziehung gehabt hätten. Diesen Verdacht habe er erst- mals im September 2013 gehabt (pag. 165 Z. 40 ff.). I.________ schloss dies unter anderem daraus, dass der Beschuldigte manchmal nachts zur Privatklägerin ge- gangen sei. Manchmal habe der Beschuldigte auch nicht gesagt, wo er hingehe. Er habe dann jeweils gedacht, dass er in das Zimmer der Privatklägerin gegangen sei 16 (pag. 165 Z. 45 ff.). Diese Feststellungen lassen sich ohne Weiteres mit dem Um- stand vereinbaren, dass der Beschuldigte der Privatklägerin abends Nachhilfe in Wirtschaft gegeben hat. Aus dem Skype-Protokoll der Privatklägerin ist aber auch ersichtlich, dass der Beschuldigte im Oktober 2013 zum letzten Mal ins Zimmer der Privatklägerin ging (pag. 61 f.). Die Aussagen von I.________ sind beweismässig wenig ergiebig und es kann aus seinen Aussagen insbesondere nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin tatsächlich eine intime Be- ziehung gehabt haben. 8.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Privatklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind. Jene des Beschuldigten weisen demgegenüber gewisse Auffälligkeiten auf. Die Aussagen der übrigen befragten Personen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er der Anklageschrift vom 17. April 2014 (pag. 241 ff.) zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 241 f.): Der Beschuldigte zeigte der Privatklägerin am 22. Januar 2014 in ihrem Zimmer unaufgefordert pornografisches Material auf seinem Mobiltelefon. Er versuchte sie auf den Mund zu küssen, worauf sie sich von ihm abdrehte. Er ergriff daraufhin mit der Hand ihre linke Hand und drückte diese gegen seinen Penis. Die Privatklägerin machte das «Time-Out-Zeichen» und sagte ihm, dass dies nicht gehe und forderte ihn auf, das Zimmer zu verlassen. Der Beschuldigte wurde wütend, woraufhin die Privatklägerin ihn erneut darauf hinwies, dass sein Verhalten nicht in Ordnung sei und er damit aufhören solle. Daraufhin ging er vor dem Bett in die Knie, zog sie an den Beinen an den Bettrand und drückte seinen Kopf zwischen ihre Beine gegen ihren Intimbereich und versuchte (durch ihre Strumpfhosen hindurch) an ihrer Va- gina zu saugen. Sie trat um sich, versuchte ihn wegzustossen und presste ihre Beine fest zusammen, wobei sie seinen Kopf/Nacken einklemmen konnte. Er drückte sie dann rücklings auf das Bett und hielt mit einer Hand ihre beiden Hand- gelenke fest. Mit der anderen Hand zog er ihre Strumpfhosen inkl. Unterhose bis auf die Oberschenkel herunter und führte dann einen oder mehrere Finger in ihre Vagina ein und bewegte diese/n hin und her resp. führte diese/n hinein und hinaus. Die Privatklägerin wehrte sich und konnte sich kurz befreien. Der Beschuldigte packte sie auf dem Bett jedoch erneut, worauf sie auf dem Bauch zu liegen kam. Er drückte sie mit seinem Körpergewicht auf das Bett und hielt zudem ihre beiden Hände auf dem Rücken fest. Danach drückte er seinen erigierten Penis ohne Kondom zwischen ihre Ober- schenkel und drang vaginal in sie ein. Nach kurzer Zeit zog er seinen Penis zurück und kam zum Samenerguss. Danach liess er von ihr ab. Während des ganzen Vorgangs setzte sich die Privatklägerin gegen den Beschuldigten verbal und kör- perlich zur Wehr. Sie sagte u.a. zu ihm, dass sie das nicht wolle und bettelte, er 17 solle von ihr ablassen und aufhören. Trotzdem nötigte er sie mittels Gewaltanwen- dung, die sexuellen Handlungen sowie den Geschlechtsverkehr zu dulden. III. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 412 ff., S. 48 ff. der Urteils- begründung). Der Beschuldigte hat die sexuellen Handlungen erzwungen, indem er sich über den verbal und physisch klar geäusserten Willen der Privatklägerin hin- wegsetzte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte die sexuellen Handlungen und setzte sich bewusst über den Widerstand der Privatklägerin hin- weg. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt habe (pag. 414, S. 50 der Urteilsbegründung). Die sexu- ellen Handlungen, die dem Beischlaf vorausgegangen seien, seien jedoch eine Art Vorspiel gewesen und hätten nicht auf eine selbständige Befriedigung abgezielt. Deshalb werde die sexuelle Nötigung von der Vergewaltigung konsumiert (pag. 416, S. 52 der Urteilsbegründung). Ob diese rechtliche Würdigung tatsächlich zutreffend ist, kann vorliegend offen bleiben, da ein zusätzlicher Schuldspruch we- gen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) das zu beachtende Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen würde (vgl. Ziff. I. 5. hiervor). Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Ver- gewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen, begangen am 22. Januar 2014 in Bern zum Nachteil der Privatklägerin. IV. Strafzumessung 9. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 416 f., S. 52 f. der Urteilsbegründung). Der 18 Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 StGB). 10. Tatkomponenten 10.1 Objektive Tatkomponenten Art. 190 StGB schützt das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung. Es geht um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 190 StGB). Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten er- fahrungsgemäss schwierig zu bestimmen, insbesondere unter Beteiligten, die sich kennen. Die Privatklägerin war von Februar bis Juni 2014 in psychotherapeutischer Behandlung bei N.________ (pag. 280; pag. 289 Z. 10 f.). Gemäss dem Therapie- bericht vom 21. Mai 2014 sei die Privatklägerin durch den Vorfall erschüttert und destabilisiert worden. Sie habe in den Wochen danach Symptome entwickelt, wel- che die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) bestätigen würden (Schlafstörungen, Reizbarkeit und Verunsicherung, Konzentrati- onsschwierigkeiten, erhöhte Schreckhaftigkeit, innere Unruhe, sozialer Rückzug bis hin zu Schuldgefühlen). Zudem habe die Privatklägerin an anhaltenden Erinnerun- gen und Wiedererleben des Traumas durch aufdringliche Flash-backs gelitten (pag. 280). Mit spezifischen Behandlungsmethoden sei jedoch eine Verbesserung der posttraumatischen Symptomatik erreicht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin längerfristig nicht unter den Folgen des Traumas leiden werde (pag. 281). Da die Privatklägerin seit Juli 2014 wieder in Südafrika lebt (pag. 480) ist nicht bekannt, in welchem Ausmass die Privatklägerin aktuell noch unter den Folgen der Tat leidet. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen und die körperliche Unterlegenheit der Pri- vatklägerin aus, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er nötigte die Pri- vatklägerin nicht bloss zum Beischlaf, sondern zusätzlich zur Duldung von weiteren sexuellen Handlungen. Sein Verhalten ist verwerflich und zeugt von einer nicht un- erheblichen kriminellen Energie. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er sich vor dem Samener- guss zurückgezogen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten (pag. 417, S. 53 der Urteilsbegründung). 10.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestands- immanent ist und deshalb hier neutral zu gewichten ist. Der sexuelle Übergriff wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb eine Verschuldensminderung unter diesem Titel nicht angezeigt ist. 19 10.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist in Relation zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als leicht zu bezeichnen, weshalb die Kam- mer die von der Vorinstanz eingesetzte, im untersten Bereich des Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestätigt. Einer durchaus möglichen höhe- ren Strafe steht das zu beachtende Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 11. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 418, S. 54 der Urteilsbegründung). Das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse geben zu keinen speziellen Bemerkungen Anlass. Zum Verhalten im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch zur ur- sprünglich vorgesehenen mündlichen Verhandlung vor Obergericht nicht hat er- scheinen wollen bzw. sich von seinem amtlichen Verteidiger hat dispensieren las- sen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen. Es lie- gen damit keine Umstände vor, die zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen wären. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 12. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Vergewalti- gung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Die Polizei-/ Untersu- chungshaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose ab- gewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Der zu beurteilende Vorfall scheint eine einmalige Entgleisung gewesen zu sein. Der Beschuldigte ist seither – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende Warnwirkung hat, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Beim Beschuldigten liegt insgesamt sicher keine ungünstige Legalprognose vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzug sind somit gege- ben und der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren. 20 V. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den – von der Privatklägerschaft oberinstanzlich nicht angefochtenen – Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 419 f., S. 55 f. der Urteilsbegründung). Die zugesprochene Genugtuung erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Januar 2014 an die Privatkläge- rin zu bestätigen ist. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 11‘091.40, aufzuer- legen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 14. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der ein- gereichten Kostennote vom 30. April 2015 (pag. 356 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 420 f., S. 56 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘168.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die 21 Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 2‘507.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 17. Juni 2016 (pag. 559 ff.) auf CHF 2‘577.15 festgesetzt (amtliche Entschädigung CHF 2‘302.00 [11.51 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 84.25, MwSt CHF 190.90). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘577.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 621.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor ers- ter Instanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der eingereichten Kostennote vom 29. April 2014 (pag. 352 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 421, S. 57 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kan- ton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘167.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 2‘737.80, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt D.________ liegt dessen Kostennote vom 13. Mai 2016 (pag. 549) vor, lautend auf total CHF 6‘892.55 (volles Honorar CHF 6‘250.00 [25 Stunden à CHF 250.00], Auslagen CHF 132.00, MwSt CHF 510.55). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von pauschal 25 Stunden erscheint der Kammer – insbesondere im Vergleich zum Aufwand des berufungsführenden Verteidigers (11,51 Stunden) – übersetzt. Zudem nahm die Generalstaatsanwaltschaft am Verfahren teil, welche ebenfalls die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte, so dass die Privatklägerschaft in ihrer schriftli- chen Stellungnahme vom 13. Mai 2016 im Wesentlichen auf die schriftliche Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. April 2016 abstellen konnte. Der angemessene Aufwand wird deshalb um 10 Stunden auf 15 Stunden gekürzt und die Entschädigung auf CHF 3‘382.55 festgesetzt (amtliche Entschädigung CHF 3’000.00 [15 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 132.00, MwSt CHF 250.55). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘382.55 zurückzuzah- len und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 810.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 22 VII. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 23 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Vergewaltigung, begangen am 22.01.2014 in Bern z.N. von C.________; und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 190 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Polizei-/Untersuchungshaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11‘091.40. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.01.2014 an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 24 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.43 200.00 CHF 9'286.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 129.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'415.00 CHF 753.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'168.20 volles Honorar CHF 11'607.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 129.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'736.50 CHF 938.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'675.40 nachforderbarer Betrag CHF 2'507.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘168.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘507.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.51 200.00 CHF 2'302.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 84.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'386.25 CHF 190.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'577.15 volles Honorar CHF 2'877.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 84.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'961.75 CHF 236.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'198.70 nachforderbarer Betrag CHF 621.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2‘577.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 621.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 25 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.70 200.00 CHF 10'140.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'340.70 CHF 827.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'167.95 volles Honorar CHF 12'675.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 200.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'875.70 CHF 1'030.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13'905.75 nachforderbarer Betrag CHF 2'737.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘167.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘737.80, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 132.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'132.00 CHF 250.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'382.55 volles Honorar CHF 3'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 132.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'882.00 CHF 310.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'192.55 nachforderbarer Betrag CHF 810.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘382.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 810.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Ver- hältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 26 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - der Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst Bern, 21. Dezember 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 27