A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘843.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘452.76, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecherin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: