2. zur Bezahlung von CHF 25‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 01.11.2008 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: