3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 26‘964.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 698.55 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 16.12.2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.