1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren (57 Monaten). Die Untersuchungshaft von 67 Tagen (17.11.2013 bis 22.01.2014) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 49 2. zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 6‘000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.04.2015. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.