3. der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfach begangen 3.1. im Jahr 2013 in W.________, z.N. von E.________, durch Filmen von Oral- und Vaginalverkehr ohne ihre Einwilligung; 3.2. zwischen dem 05.07.2012 und August 2013 in W.________, z.N. von C.________ durch Filmen beim Oralverkehr ohne ihre Einwilligung und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 179quater, 187 Ziff. 1, 188 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB, 136 aStGB, 426 ff. StPO verurteilt: