Insgesamt werden somit für das oberinstanzliche Verfahren 14,5 Stunden sowie die ausgewiesenen Auslagen entschädigt, was gesamthaft CHF 3‘614.85 entspricht. Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘614.85 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 837.00 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4StPO).