20. Entschädigung Fürsprecherin D.________ Erstinstanzlich wird die Entschädigung von Fürsprecherin D.________ auf CHF 11‘238.80 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar grundsätzlich gestützt auf die von Fürsprecherin D.________ eingereichte Kostennote (pag. 786) festgesetzt. Für die oberinstanzliche Verhandlung werden lediglich 3 Stunden abgegolten. Insgesamt werden somit für das oberinstanzliche Verfahren 14,5 Stunden sowie die ausgewiesenen Auslagen entschädigt, was gesamthaft CHF 3‘614.85 entspricht.