Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 31‘472.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).