46 19. Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Erstinstanzlich wird die amtliche Entschädigung auf CHF 25‘628.95 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote (p. 787 ff.) festgesetzt. Er wird demnach oberinstanzlich mit CHF 5‘843.90 entschädigt. Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 31‘472.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.______