18. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO werden dem verurteilten Berufungsführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 26‘964.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zur Bezahlung auferlegt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zufolge seines Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Berufungsführer auferlegt.