762). Vor dem Hintergrund der Ausführungen im eben erwähnten Verlaufsbericht rechtfertigt sich insbesondere auch die Höhe der der Straf- und Zivilklägerin zuzusprechenden Genugtuungssumme von CHF 25‘000.00; die Situation der Straf- und Zivilklägerin hat sich gemäss dem Bericht von Dr. F.________ bis heute nicht verbessert (vgl. dazu auch die Erläuterungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 779). Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. VI. Kosten und Entschädigung