Der Berufungsführer anerkennt zwar oberinstanzlich die Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 689.55, nicht jedoch den Nachklagevorbehalt (vgl. die Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 774). Fürsprecherin D.________ machte jedoch namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft geltend, dass im Heilungsprozess der Straf- und Zivilklägerin unterdessen weitere Kosten angefallen seien (vgl. pag. 779). Die Kammer bestätigt den Nachklagevorbehalt angesichts dieser Schilderungen und des aktuellen Verlaufsberichts von Dr. F.________ vom 11.01.2016 (vgl. pag. 762).