Diesen Ausführungen pflichtet die Kammer bei. Oberinstanzlich behielt sich die Straf- und Zivilklägerin in ihren Anträgen betreffend die Schadenersatzforderung darüber hinaus die Nachklage i.S.v. Art. 46 Abs. 2 OR vor (pag. 785). Der Berufungsführer anerkennt zwar oberinstanzlich die Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 689.55, nicht jedoch den Nachklagevorbehalt (vgl. die Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.