Aufgrund des Schuldspruchs ist ohne weiteres erkennbar, dass C.________ Anspruch auf eine beachtliche Genugtuungssumme hat. In Anbetracht der nach bernischer Praxis eingependelten Basisgenugtuungssumme von rund CHF 15‘000.00 bei erheblichen Sexualdelikten wie Vergewaltigung, ergibt sich zweifellos, dass die Genugtuungssumme für die über viele Jahre x-fach erlittenen sexuellen Erniedrigungen von C.________ höher ausfallen muss. C.________ wurde über Jahre von A.________ auf das Übelste manipuliert und sexuell missbraucht. Aus den medizinischen Berichten