Fürsprecherin D.________ reichte dem Gericht bereits mit Eingabe vom 09.04.2015 eine entsprechende Zivilklage ein (p. 518 ff.). Demnach beinhalten die Kosten für den Schadenersatz in der Höhe von CHF 698.55 die Anwaltskosten von C.________ vor dem Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zur Geltendmachung ihrer Rechte gestützt auf das OHG. Praxisgemäss werden diese Kosten als Schadenersatzposition anerkannt. Das Gericht hat allerdings den Zins zu 5% erst ab 16.12.2013 festgesetzt. Da es sich beim Betrag von CHF 698.55 um Aufwände von Fürsprecherin D.________ handelt und diese C.____