593 und 691 f.): «Die Privatklägerin stellte den Antrag, A.________ sei zu verurteilen, eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 25‘000.00, nebst Zins zu 5% seit 01.10.2008 sowie Schadenersatz von CHF 698.55, nebst Zins zu 5% seit 01.10.2008 zu bezahlen.