V. Zivilpunkt Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Schadenersatz und Genugtuung (Art. 41 und 47 OR) kann verwiesen werden (pag. 690 f.) In concreto hat die Vorinstanz die von der Straf- und Zivilklägerin geforderten Beträge unter den Titeln Schadenersatz (CHF 698.55 + Zins zu 5% seit dem 16.12.2013 = Datum Mandatsübernahme Fürsprecherin D.________ ) und Genugtuung (CHF 25‘000.00 + Zins zu 5% seit dem 01.11.2008) zugesprochen und dazu Folgendes ausgeführt (pag. 593 und 691 f.): «Die Privatklägerin stellte den Antrag, A.___