Auch betreffend die Tagessatzhöhe gilt das Verbot der reformatio in peius; obwohl der Berufungsführer aktuell über mehr als die von der Vorinstanz errechneten monatlichen CHF 3‘208.00 zu verfügen scheint, ist die Tagessatzhöhe von CHF 80.00 zu bestätigen. Gleiches gilt für den gewährten bedingten Strafvollzug und die minimale Probezeit von zwei Jahren.