Davon sind die 13 Strafeinheiten des Urteils der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.04.2015 abzuziehen, womit eine Zusatzgeldstrafe von 86 Strafeinheiten resultiert. Wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu bestätigen und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.04.2015 auszusprechen. Auch betreffend die Tagessatzhöhe gilt das Verbot der reformatio in peius;