44 17.5 Fazit Zusatzgeldstrafe Die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Schuldsprüche wegen Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Verabreichens von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder und Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand auszufällende Geldstrafe beläuft sich auf 96 Strafeinheiten. Davon sind die 13 Strafeinheiten des Urteils der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.04.2015 abzuziehen, womit eine Zusatzgeldstrafe von 86 Strafeinheiten resultiert.