17.4 Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für einen Sachverhalt, welcher im Wesentlichen dem «Norm-Sachverhalt» bei FiaZ entspricht, ca. 20 Strafeinheiten (12 Strafeinheiten und eine Busse von mind. CHF 800.00) angemessen (S. 17 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte). Vorliegend nickte A.________ kurz ein, geriet auf der A 4 über den linken Fahrbahnrand und kollidierte dort mit vier Randleitpfosten (vgl. das Dossier 2015/10000390 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich).