17.3 Verabreichen von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder Auch in Bezug auf dieses Delikt verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 689 f.). Das Verschulden ist vergleichsweise gering und es sind dafür 10 Strafeinheiten auszufällen bzw. 6 Strafeinheiten zu asperieren.